Die Teilnahme am Unterricht der Kunstschule gebührt erst nach belegter Einzahlung der Kursgebühr in Höhe der obigen Anführung und der Spesen für bereitgestellte Materialien. Die Kunstschule behält sich vor, Kursteilnehmeranwärter ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Der gegenständliche Vertrag wird für das laufende Schuljahr abgeschlossen und endet ohne einer gesonderten Kündigung zu bedürfen mit Ende des Kursjahres.
Die Kunstschule haftet in keiner Weise für einen Lernerfolg, sondern gewährleistet lediglich den Unterreicht durch die Kursleiterin, allenfalls durch entsprechend qualifizierte Ersatzlehrer/innen. Kursteilnehmer/innen haben keinen Anspruch auf Erteilung von Unterricht durch einen bestimmten Lehrer.
Die Kursteilnehmer haben im Unterricht pünktlich zu erscheinen, die erforderlichen Unterrichtsmittel (Utensilien) mitzubringen und verpflichten sich zu konstruktiver Mitarbeit. Den Unterrichtsort und die Unterrichtszeit legt die Kunstschule fest.
Im Falle des Fernbleibens vom Unterricht ist die Kunstschule so rasch wie möglich durch den Kursteilnehmer oder den Obsorgeverpflichteten zu informieren bzw. unmittelbar nach Eintritt des Grundes für das Fernbleiben telefonisch bzw. schriftlich (auch per Email: ssrabotnik@popperschule.at) zu entschuldigen.
Unterrichtsausfall, welcher aus der Sphäre des Kursteilnehmers resultiert, ist nicht einzubringen.
Die unterrichtsfreien Tage sind konform mit dem Wiedner Gymnasium.
Die Kursteilnehmer verpflichten sich, weder sich selbst noch andere zu gefährden und mit dem schulischen Inventar sorgsam umzugehen. Für Schäden haften die Kursbesucher bzw. deren gesetzliche Vertreter. Die Kunstschule haftet nicht für Unfälle, sonstige Schaden erzeugende Ereignisse bzw. für abhanden gekommene Güter der Kursteilnehmer/innen. Diesen empfiehlt die Leitung der Kunstschule, für derartige Fälle eine geeignete Versicherung abzuschließen.
Ebenso unterstehen die Kursbesucher der Hausordnung des Wiedner Gymnasiums.
Unterrichtsausfall von Seiten der Lehrperson oder der Kunstschule ist einzubringen. Der entfallene Unterricht kann auch – wenn pädagogisch gerechtfertigt ‑ geblockt werden, wobei die Entscheidung hierüber der Kunstschule obliegt.
Bei Verstößen gegen diese Bedingungen durch den Kursteilnehmer, schwerwiegenden Vergehen, insbesondere Drogen‑ bzw. Alkoholkonsum während, vor oder nach dem Unterricht bzw. am Unterrichtsort oder sonstigen wichtigen Gründen ist die Kunstschule berechtigt, den Kursteilnehmer ohne Rückzahlung des geleisteten Kursbetrages vom Unterricht auszuschließen. Darüber hinaus ist die Kunstschule berechtigt, den gegenständlichen Vertrag jederzeit aufzulösen, sofern der Kursteilnehmer die Lernziele der Kunstschule nicht erreicht. Jede Auflösung dieses Vertrages durch den Kursteilnehmer bedarf der Schriftform.
Auf den gegenständlichen Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Wien. Nebenabreden, ob mündlich oder schriftlich, sind unwirksam.